In Grabungsschutzgebieten bedürfen alle Maßnahmen, die Bodendenkmäler gefährden können, der Genehmigung der zuständigen Stelle. § 9 Absatz 3, § 7 Absatz 5 und § 11 gelten entsprechend.
§ 16
DSchGMaßnahmen in Grabungsschutzgebieten
Abschnitt II Schutzbestimmungen und Genehmigungsverfahren
Stand 2013-04-05