Im Fall der Anfechtung nach § 1600 Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt die Frist für die Anfechtung gemäß § 1600b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor dem 30. April 2004.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/egbgb/__10.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).