Auf Schuldverhältnisse, die vor dem 9. Oktober 2013 entstanden sind, ist § 675 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.
§ 33
BGBEGÜberleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Weitere Überleitungsvorschriften
Stand 2026-05-06