Jurafuchs

§ 18

EntGBbg
Enteignungsbehörde, förmliches Verfahren
Enteignungsverfahren
Stand 2024-03-05
(1)
Enteignungsbehörde ist das Ministerium des Innern. Soweit für Verfahren nach den §§ 40 und 41 andere Zuständigkeiten festgelegt sind, bleiben diese unberührt.
(2)
Das in den Abschnitten 1 bis 4 dieses Kapitels geregelte Verfahren ist ein förmliches Verwaltungsverfahren im Sinne des Teils V Abschnitt 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden, soweit nicht in den nachfolgenden Vorschriften Abweichendes bestimmt ist.

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