(1)
Enteigungsantragsteller im Sinne des § 21 Abs. 1 Nr. 1 ist der Abbauberechtigte.
(2)
Enteignungszweck ist der Durchgangserwerb (§ 49) mit dem Ziele der anschließenden Überlassung der Flächen an Personen, Einrichtungen und sonstige Berechtigte im Sinne des § 46 oder der Bestellung von Rechten zu ihren Gunsten sowie der Bereitstellung der Flächen für die Erschließung und den Gemeinbedarf.