Die Enteignungsbehörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.
§ 22
EntGBbgEntschädigung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Enteignungsverfahren
Stand 2024-03-05