Der Gemeinderat muss Gemeindeangelegenheiten, für die er zuständig ist, innerhalb von drei Monaten behandeln, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird (Einwohnerantrag). § 22 Absatz 2, 3 und 4 Satz 2 gilt entsprechend. Die Vertrauenspersonen sind bei der Beratung im Gemeinderat zu hören.
§ 23
SächsGemOEinwohnerantrag
Einwohner und Bürger der Gemeinde
Stand 2025-07-10