Die Gemeinde soll bei Planungen und Vorhaben, die die Interessen von Kindern und Jugendlichen berühren, diese in angemessener Weise beteiligen. Hierzu soll die Gemeinde geeignete Verfahren entwickeln und durchführen.
§ 47a
SächsGemOBeteiligung von Kindern und Jugendlichen
Gemeinderat
Stand 2025-07-10