Jurafuchs

Artikel 1

Gleichbehandlung-GüterDienste-RL
Zweck
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Stand 2024-05-29
Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines Rahmens für die Bekämpfung geschlechtsspezifischer Diskriminierungen beim Zugang zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zur Umsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen in den Mitgliedstaaten.

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