Jurafuchs

Artikel 11

Gleichbehandlung-GüterDienste-RL
Dialog mit einschlägigen Interessengruppen
RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG
Stand 2024-05-29
Artikel 11

Dialog mit einschlägigen Interessengruppen

Zur Förderung des Grundsatzes der Gleichbehandlung unterstützen die Mitgliedstaaten den Dialog mit den einschlägigen Interessengruppen, die gemäß ihren nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben, sich an der Bekämpfung von Diskriminierungen aufgrund des Geschlechts im Bereich des Zugangs zu und der Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen zu beteiligen.

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