Jurafuchs

Artikel 10

Gleichbehandlung-GüterDienste-RL
Viktimisierung
RECHTSBEHELFE UND RECHTSDURCHSETZUNG
Stand 2024-05-29
Artikel 10

Viktimisierung

Die Mitgliedstaaten treffen im Rahmen ihrer nationalen Rechtsordnung die erforderlichen Maßnahmen, um den Einzelnen vor Benachteiligungen zu schützen, die als Reaktion auf eine Beschwerde oder auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung erfolgen.

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