Jurafuchs

Artikel 13

Gleichbehandlung-Selbständige-RL
Verbreitung von Informationen
Stand 2024-05-29
Artikel 13

Verbreitung von Informationen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet die gemäß dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen sowie die bereits geltenden einschlägigen Vorschriften allen Betroffenen mit allen geeigneten Mitteln zur Kenntnis gebracht werden.

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