Jurafuchs

Artikel 5

Gleichbehandlung-Selbständige-RL
Positive Maßnahmen
Stand 2024-05-29
Artikel 5

Positive Maßnahmen

Im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der vollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben können die Mitgliedstaaten Maßnahmen im Sinne von Artikel 157 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union beibehalten oder beschließen, beispielsweise mit dem Ziel, unternehmerische Initiativen von Frauen zu fördern.

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