Jurafuchs

Artikel 15

Gleichbehandlung-Selbständige-RL
Berichte
Stand 2024-05-29
Artikel 15

Berichte

(1)

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 5. August 2015 sämtliche verfügbaren Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie. sämtliche verfügbaren Informationen über die Anwendung dieser Richtlinie.

Die Kommission erstellt bis spätestens 5. August 2016 einen zusammenfassenden Bericht und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Dieser Bericht sollte jegliche gesetzliche Änderung in Bezug auf die Dauer des Mutterschaftsurlaubs für Arbeitnehmerinnen berücksichtigen. Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Vorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie beizufügen. einen zusammenfassenden Bericht und legt diesen dem Europäischen Parlament und dem Rat vor. Dieser Bericht sollte jegliche gesetzliche Änderung in Bezug auf die Dauer des Mutterschaftsurlaubs für Arbeitnehmerinnen berücksichtigen. Dem Bericht sind, soweit erforderlich, Vorschläge zur Anpassung dieser Richtlinie beizufügen.

(2)

Die Kommission berücksichtigt in ihrem Bericht die Standpunkte der einschlägigen Interessengruppen.

Meine Notizen

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