Dritter Teil Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann
Stand 2013-03-06
(1)
Die Ministerpräsidentin, der Ministerpräsident bestellt auf Vorschlag des zuständigen Ressorts eine Beauftragte für die Gleichstellung von Frau und Mann.
(2)
Die Beauftragte ist unabhängig und ressortübergreifend tätig.