Behörden und Dienststellen haben bei Erlass von Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften, bei der Gestaltung von Vordrucken, in amtlichen Schreiben und bei Stellenausschreibungen soweit wie möglich geschlechtsneutrale Bezeichnungen zu wählen.
§ 28
GleichstG TH 2013Sprache
Vierter Teil Chancengleichheitsprüfung, geschlechtergerechte Haushaltsführung, Sprache
Stand 2013-03-06