Die in § 1 genannten Stellen sind verpflichtet, in allen Phasen eines Gesetzgebungsverfahrens sowie beim Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften auf die Chancengleichheit von Frauen und Männern zu achten. Gleiches gilt bei der Haushaltsaufstellung und Haushaltsdurchführung.
§ 27
GleichstG TH 2013Chancengleichheitsprüfung, geschlechtergerechte Haushaltsführung
Vierter Teil Chancengleichheitsprüfung, geschlechtergerechte Haushaltsführung, Sprache
Stand 2013-03-06