(1)Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.(2)Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 10§ 12 Pauschbesteuerung →