Jurafuchs

§ 13

GrEStG 1983
Steuerschuldner
Steuerschuld
Stand 2026-07-10
Steuerschuldner sind
1.
regelmäßig:

die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

2.
beim Erwerb kraft Gesetzes:

der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

3.
beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

der Erwerber;

4.
beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

der Meistbietende;

5.
a) bei der Vereinigung von mindestens 90 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand
aa)
des Erwerbers:

der Erwerber und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

bb)
mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

b)
bei der Übertragung vereinigter Anteile von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

die an dem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört;

6.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

die Personengesellschaft;

7.
bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Kapitalgesellschaft: die Kapitalgesellschaft;
8.
bei der wirtschaftlichen Beteiligung von mindestens 90 vom Hundert an einer Gesellschaft:

der Rechtsträger, der die wirtschaftliche Beteiligung innehat, und die Gesellschaft, der das Grundstück gehört.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →