Die Steuer entsteht,1.wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung;2.wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 13 Steuerschuldner§ 15 Fälligkeit der Steuer →