Jurafuchs

§ 130

GVG
Bundesgerichtshof
Stand 2026-05-06
(1)
Bei dem Bundesgerichtshof werden Zivil- und Strafsenate gebildet und Ermittlungsrichter bestellt. Ihre Zahl bestimmt der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz.
(2)
Der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, Zivil- und Strafsenate auch außerhalb des Sitzes des Bundesgerichtshofes zu bilden und die Dienstsitze für Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zu bestimmen.

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1 interaktive Fall zu § 130 GVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.