Jurafuchs

§ 74b

GVG
Landgerichte
Stand 2026-05-06
In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.

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1 interaktive Fall zu § 74b GVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.