Jurafuchs

§ 191

GVG
Gerichtssprache
Stand 2026-05-06
Auf den Dolmetscher sind die Vorschriften über Ausschließung und Ablehnung der Sachverständigen entsprechend anzuwenden. Es entscheidet das Gericht oder der Richter, von dem der Dolmetscher zugezogen ist.

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1 interaktive Fall zu § 191 GVG – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.