(1)
Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.
(2)
Jede Nutzungseinheit muss einen eigenen Wasserzähler haben. Nutzungseinheiten in bestehenden Gebäuden sind unverzüglich nachzurüsten. Satz 2 findet keine Anwendung, sofern die Nachrüstung im Einzelfall mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.