Jurafuchs

§ 66

HBauO
Bautechnische Nachweise
Genehmigungsverfahren
Stand 2025-01-06
(1)
Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz, den Wärmeschutz und die Energieeinsparung sowie an den Schallschutz und den Erschütterungsschutz ist nach Maßgabe der Verordnung nach § 85 Absatz 3 nachzuweisen (bautechnische Nachweise). Bautechnische Nachweise sind nicht erforderlich für verfahrensfreie Bauvorhaben.
(2)
Die bautechnischen Nachweise zur Standsicherheit werden bei
1.
überwiegend Wohnzwecken dienenden Gebäuden
a)
der Gebäudeklassen 4 und 5,
b)
der Gebäudeklasse 3, die nicht freistehen,
c)
der Gebäudeklassen 2 und 3 mit Tiefgaragen und
d)
mit sonstigen Nutzungseinheiten von mehr als insgesamt 200 m ,
2.
sonstigen Gebäuden, ausgenommen freistehenden Gebäuden mit Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 200 m ,
3.
baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, sowie
4.
Fundamenten für Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 10 m, deren weitere Bestandteile dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/42/EG unterliegen,

bauaufsichtlich geprüft.

(3)
Die bautechnischen Nachweise zum Brandschutz einschließlich der Anforderungen an Rettungswege werden bei
1.
Sonderbauten,
2.
Mittel- und Großgaragen im Sinne der Verordnung nach § 85 Absatz 1 Nummer 3,
3.
Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5,
4.
Gebäuden der Gebäudeklasse 3, ausgenommen freistehenden Wohngebäuden der Gebäudeklasse 3 ohne Tiefgarage,

bauaufsichtlich geprüft.

(4)
Die bautechnischen Nachweise zum Wärmeschutz und zur Energieeinsparung werden bei Gebäuden nach Absatz 2 bauaufsichtlich geprüft.
(5)
Die Bauaufsichtsbehörde kann bei Vorhaben von geringer sicherheitlicher Bedeutung auf eine Prüfung der bautechnischen Nachweise verzichten.
(6)
Bei der Beseitigung von Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 und baulichen Anlagen von mehr als 10 m Gesamthöhe wird die sichere Abbruchfolge bauaufsichtlich geprüft. Sofern ein zu beseitigendes Gebäude an ein Gebäude der Gebäudeklassen 3 bis 5 angrenzt, ist nachzuweisen und bauaufsichtlich zu prüfen, dass dessen Standsicherheit durch den Abbruch nicht beeinträchtigt wird.
(7)
Außer in den Fällen der Absätze 2, 3, 4 und 6 werden bautechnische Nachweise nicht geprüft. Einer bauaufsichtlichen Prüfung bedarf es ferner nicht, soweit für das Bauvorhaben vollständige Standsicherheitsnachweise vorliegen, die im Zuge der Erteilung einer Typengenehmigung oder Typenprüfung nach § 72a allgemein geprüft sind.

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