Jurafuchs

§ 65

HBO
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Verwaltungsverfahren
Stand 2018-05-28
(1)
Liegen bei Vorhaben, die keine Sonderbauten sind, die Voraussetzungen der Genehmigungsfreistellung nach § 64 oder § 64a nicht vor, prüft die Bauaufsichtsbehörde nur die Zulässigkeit
1.
nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und aufgrund des Baugesetzbuches,
2.
von beantragten Abweichungen nach § 73,
3.
nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach diesen Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.

§ 68 bleibt unberührt.

(2)
Der Eingang des vollständigen Bauantrages ist unter Angabe des Datums zu bestätigen. Über den Bauantrag ist innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrages zu entscheiden; die Bauaufsichtsbehörde kann diese Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Die Baugenehmigung gilt als erteilt, wenn über den Bauantrag nicht innerhalb der nach Satz 2 maßgeblichen Frist entschieden worden ist.

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