Insbesondere in Rechts- und Verwaltungsvorschriften, bei der Gestaltung von Vordrucken und in amtlichen Schreiben der Dienststellen ist der Grundsatz der sprachlichen Gleichbehandlung von Frauen und Männern zu beachten. Das Nähere regelt eine Verwaltungsvorschrift.
§ 11
HmbGleiGSprache
Abschnitt 2 Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
Stand 2014-12-02