Die Vollziehung von Verwaltungsakten, die nach Maßgabe der zeitlichen Übergangsregelung des § 18 Abs. 2 ergangen sind, kann von der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes abhängig gemacht werden.
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Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 13 KAG-LSA – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.