(1)(Inkrafttreten)(2)Die diesem Gesetz entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben. Soweit in Rechtsvorschriften auf aufgehobene Vorschriften verwiesen wird, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 18a Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Abschaffung der Straßenausbaubeiträge