Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 des Grundgesetzes, Artikel 5 Abs. 2 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes, Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.
§ 17
KAG-LSAEinschränkung von Grundrechten
Vierter Teil Straf- und Bußgeldvorschriften
Stand 1996-12-13