Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Verfahren, die von der Kommission zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durchgeführt werden.
Gegenstand und Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für Verfahren, die von der Kommission zur Anwendung der Artikel 81 und 82 EG-Vertrag durchgeführt werden.