Artikel 9
Abweisung einer Beschwerde gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003
Weist die Kommission eine Beschwerde gemäß Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 ab, so teilt sie dem Beschwerdeführer unverzüglich mit, welche einzelstaatliche Wettbewerbsbehörde den Fall behandelt oder bereits behandelt hat.