Jurafuchs

Artikel 11

Kartell-DVO
Anspruch auf rechtliches Gehör
KAPITEL VWAHRNEHMUNG DES ANSPRUCHS AUF RECHTLICHES GEHÖR
Stand 2015-08-05
Artikel 11

Anspruch auf rechtliches Gehör

(1)

Die Kommission gibt den Parteien, an die sie eine Mitteilung der Beschwerdepunkte richtet, Gelegenheit zur Äußerung, bevor sie den Beratenden Ausschuss nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 hört.

(2)

Die Kommission zieht in ihren Entscheidungen nur Beschwerdepunkte in Betracht, zu denen sich die in Absatz 1 genannten Parteien äußern konnten.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →