Wird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird sie auf Antrag durch die Finanzämter nach den Bestimmungen der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze beigetrieben.
§ 10
ThürKiStGBeitreibung
Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche
Stand 2000-02-03