Gehören Ehegatten oder Lebenspartner derselben steuererhebenden Kirche an (konfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft) und werden sie zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, sind sie Gesamtschuldner der Kirchensteuer.
§ 3a
ThürKiStGKonfessionsgleiche Ehe oder Lebenspartnerschaft
Kirchensteuerrechtliche Rahmenregelungen für den Bereich der evangelischen Landeskirchen und der römisch-katholischen Kirche
Stand 2000-02-03