Jurafuchs

§ 12

ThürKiStG
Andere Steuererhebende
Rahmenregelungen für andere Steuererhebende
Stand 2000-02-03
Dieses Gesetz findet auf andere als die in § 1 bezeichneten Religionsgesellschaften sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften aufgrund Thüringer Landesrecht entsprechende Anwendung, soweit diese Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

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