Dieses Gesetz findet auf andere als die in § 1 bezeichneten Religionsgesellschaften sowie auf Weltanschauungsgemeinschaften aufgrund Thüringer Landesrecht entsprechende Anwendung, soweit diese Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.
§ 12
ThürKiStGAndere Steuererhebende
Rahmenregelungen für andere Steuererhebende
Stand 2000-02-03