Jurafuchs

§ 2

SächsKHG
Anwendungsbereich
Allgemeine Bestimmungen
Stand 2024-08-17
(1)
Soweit nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Gesetz für alle Krankenhäuser im Freistaat Sachsen, die förderfähig sind nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
(2)
Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des Abschnittes 3 und des § 23 auch für Universitätsklinika und deren klinische Einrichtungen, soweit sie der Versorgung der Bevölkerung dienen. Die Vorschriften des Universitätsklinika-Gesetzes vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, bleiben unberührt.
(3)
§ 23 Absatz 2 gilt nicht für Krankenhäuser, die von Religionsgemeinschaften oder diesen gleichgestellten oder zuzuordnenden Einrichtungen betrieben werden.
(4)
Die Abschnitte 1 bis 3 gelten mit Ausnahme von § 15 Absatz 1 und 4 bis 7 sowie der §§ 17 und 18 für die mit den Krankenhäusern notwendigerweise verbundenen Ausbildungsstätten im Sinne von § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes entsprechend.

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