Das zuständige Staatsministerium stellt einen Krankenhausplan für das Gebiet des Freistaates Sachsen gemäß § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes auf und schreibt ihn in der Regel im Dreijahresrhythmus fort. Der Krankenhausplan kann durch Fachprogramme, die besondere Teile des Krankenhausplanes sind, ergänzt werden.
§ 4
SächsKHGAufgabe der Krankenhausplanung
Krankenhausplanung
Stand 2024-08-17