Für die Verfahren nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, dem Krankenhausentgeltgesetz, der Bundespflegesatzverordnung und nach diesem Gesetz bei den in § 32 genannten Behörden werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 33
SächsKHGKosten
Krankenhausaufsicht, Zuständigkeiten und Kosten
Stand 2024-08-17