Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein Unternehmen zur Führung der in den §§ 39 und 40 genannten Bezeichnungen befugt ist. Sie hat ihre Entscheidungen dem Registergericht mitzuteilen.
§ 42
KredWGEntscheidung der Bundesanstalt
Bezeichnungsschutz
Stand 2026-05-06