Soweit eine zentrale Gegenpartei eine Auslagerung gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vornimmt, gilt § 25b Absatz 3 Satz 1 und 2 Absatz 4 entsprechend.
§ 53k
KredWGAuslagerung von Aktivitäten und Prozessen
Zentrale Gegenparteien
Stand 2026-05-06