Jurafuchs

§ 8h

KredWG
Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Stand 2026-05-06
Die Aufsichtsbehörde meldet den zuständigen Abwicklungsbehörden
1.
zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die gegenüber CRR-Kreditinstituten nach § 6c angeordnet wurden, und
2.
sämtliche Eigenmittelempfehlungen, die CRR-Kreditinstituten nach § 6d mitgeteilt wurden.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →