Jurafuchs

§ 9

LGG
Vergabe von Ausbildungsplätzen
Teil 2 Fördermaßnahmen
Stand 2015-12-22
Auf die Vergabe von Ausbildungsplätzen ist § 8 Abs. 4 entsprechend anzuwenden. Eine bevorzugte Vergabe von Ausbildungsplätzen erfolgt nicht bei Ausbildungsgängen für Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die ausschließlich innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

Meine Notizen

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