(1)Der Landrat kann Bedienstete mit seiner Vertretung auf bestimmten Aufgabengebieten oder in einzelnen Angelegenheiten des Landratsamts beauftragen.(2)Der Landrat kann in einzelnen Angelegenheiten rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 42 Leitung des Landratsamts§ 44 Verpflichtungserklärungen →