Auf die Wirtschaftsführung des Landkreises finden die für die Stadtkreise und Großen Kreisstädte geltenden Vorschriften über die Gemeindewirtschaft entsprechende Anwendung, soweit nachstehend keine andere Regelung getroffen ist.
§ 48
LKrOAnzuwendende Vorschriften
DRITTER TEIL Wirtschaft des Landkreises
Stand 1987-06-19