Für Bedienstete, die überörtliche Prüfungen vornehmen (§§ 113 und 114 der Gemeindeordnung), gilt § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 3 des Gesetzes über die Gemeindeprüfungsanstalt entsprechend.
§ 56a
LKrOPrüfer bei der Rechtsaufsichtsbehörde
FÜNFTER TEIL Staatliche Verwaltung im Landkreis
Stand 1987-06-19