Jurafuchs

§ 19

DSchG ST
Enteignung und Entschädigung
Enteignung und Entschädigung
Stand 1991-10-21
(1)
Die Enteignung eines Kulturdenkmals ist zulässig, soweit sie erforderlich ist, um
1.
ein Kulturdenkmal in seinem Bestand oder Erscheinungsbild zu erhalten,
2.
Kulturdenkmale auszugraben und wissenschaftlich untersuchen zu können,
3.
in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betreiben zu können.
(2)
Antragsberechtigt ist die obere Denkmalschutzbehörde.
(3)
Die Enteignung ist zulässig zugunsten des Landes, einer kommunalen Gebietskörperschaft oder einer anderen juristischen Person öffentlichen Rechts oder einer rechtsfähigen Stiftung, wenn der Stiftungszweck auf Denkmalschutz und Denkmalpflege ausgerichtet ist. Im übrigen gelten die Vorschriften des Enteignungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt.
(4)
Soweit der Vollzug dieses Gesetzes im Einzelfall eine über den Rahmen der Sozialbindung des Eigentums (Artikel 14 Abs. 2 des Grundgesetzes) hinausgehende enteignende Wirkung hat, hat das Land eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Beihilfen und gewährte Steuervorteile, die auf die Denkmaleigenschaft zurückzuführen sind, sind in angemessenem Umfang auf die Entschädigung anzurechnen.
(5)
Das Land und die kommunalen Gebietskörperschaften, soweit durch die zugrundeliegende Maßnahme auch deren örtliche Belange begünstigt werden, sollen die Entschädigung gemeinsam tragen.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →