Jurafuchs

§ 22

DSchG ST
Ordnungswidrigkeiten
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Stand 1991-10-21
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 9 Abs. 3 Satz 1 einen Bodenfund nicht anzeigt und die Fundstelle bis zum Ablauf einer Woche nicht im unveränderten Zustand beläßt;
2.
entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 Maßnahmen der Denkmalschutzbehörden und des Denkmalfachamtes zur Abwendung einer Gefahr für den Bestand des Denkmals nicht duldet;
3.
entgegen § 13 den zuständigen Denkmalbehörden Bodenfunde oder Sammlungen zu wissenschaftlichen oder restauratorischen Zwecken nicht vorübergehend überläßt;
4.
genehmigungspflichtige Maßnahmen entgegen § 14 Abs. 1 und 2 ohne Genehmigung beginnt oder ausführt oder einer von der zuständigen Behörde mit der Genehmigung erteilten Auflage zuwiderhandelt;
5.
der Auskunftspflicht nach § 16 Abs. 2 nicht nachkommt oder entgegen § 16 Abs. 1 den Beauftragten der zuständigen Denkmalschutzbehörde bzw. des Denkmalfachamtes das Betreten von Grundstücken oder Besichtigen von Denkmalen nicht gestattet;
6.
entgegen § 16 Abs. 5 einer Nutzungsbeschränkung zuwiderhandelt;
7.
entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 500 000 Euro geahndet werden.
(3)
Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die untere Denkmalschutzbehörde.
(4)
§ 21 Abs. 2 gilt entsprechend. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

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