Jurafuchs

§ 12

NBodSchG
Verordnungsermächtigung für Ausgleichsleistungen und Schadensersatzansprüche
Stand 2026-06-23
Die oberste Landwirtschaftsbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung Bestimmungen über die Höhe des Ausgleichs nach § 10 Abs. 2 BBodSchG , über die Höhe der Schadensersatzansprüche nach § 2 Abs. 3 , über das Verfahren zur Gewährung der Zahlungen und deren Fälligkeit zu erlassen. Für Streitigkeiten ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Meine Notizen

Nur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →