Jurafuchs

§ 2

NBodSchG
Betretens- und Tatsachenermittlungsrechte
Stand 2026-06-23
(1)
Bedienstete und sonstige Beauftragte der für die Durchführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes , dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden dürfen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben auch gegen den Willen der Betroffenen
1.
Grundstücke sowie während der Geschäfts- oder Betriebszeiten Geschäfts- und Betriebsräume betreten,
2.
bodenkundliche oder geowissenschaftliche Tatsachen ermitteln, insbesondere Bohrungen niederbringen, Proben entnehmen und Messstellen errichten.

Wohnungen, auch Geschäfts- und Betriebsräume außerhalb der Geschäfts- oder Betriebszeiten, dürfen nur betreten werden, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Die Absicht, Grundstücke oder die in den Sätzen 1 und 2 genannten Räume zu betreten und die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Handlungen vorzunehmen, soll den Duldungspflichtigen nach Satz 1 rechtzeitig vorher bekannt gegeben werden.

(2)
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes ) wird insoweit eingeschränkt.
(3)
Soweit Ermittlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 dem Aufbau und der Vervollständigung des Bodeninformationssystems ( § 8 ) dienen sollen, ist den betroffenen Grundstückseigentümern und Inhabern der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück ein durch die Ermittlungen entstandener Schaden zu ersetzen.

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